Satzung des Palliativnetzes Tecklenburger Land Stand vom 10.02.2021

Die Unterzeichner treten heute zu einem Verein zusammen und beschließen
folgende Satzung:


Präambel
Menschen am Lebensende, hier insbesondere schwerkranke Menschen ohne
Aussicht auf Heilung, haben ein Recht auf bestmögliche Versorgung.
Dazu bedarf es einer guten Verzahnung aller hauptamtlichen und
ehrenamtlicher Hilfeanbieter, die den Betroffenen eine Versorgung und
Betreuung im häuslichen Umfeld ermöglichen wollen sowie eines
gemeinsamen Betreuungskonzeptes aus medizinischer, pflegerischer,
psychosozialer und seelsorgerischer Sicht, dass sich an den spezifischen
Bedürfnissen des Kranken und seiner Angehörigen orientiert.

§1
Name, Sitz des Vereins

a) Der Verein führt den Namen „Palliativnetz Tecklenburger Land“ mit Sitz
in Ibbenbüren.

b) Der Verein soll im Vereinsregister eingetragen werden.

c) Nach der Eintragung soll er Palliativnetz Tecklenburger Land,
eingetragener Verein, kurz e.V. heißen.2

§2
Zweck des Vereins

a) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige

Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung.

b) Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens
und der öffentlichen Gesundheitspflege.

c) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

1. Koordination und Optimierung der Versorgung der
Palliativpatienten zwischen dem ambulanten und stationären
Bereich im Altkreis Tecklenburg, um die Lebensqualität der
hilfsbedürftigen Personen zu verbessern.

2. Verbesserung der Vernetzung der bestehenden
Versorgungsstrukturen wie Haus- und Fachärzte,
Palliativmedizinischer Konsiliardienst (PKD), Pflegedienste,
Pflegeheime, Apotheken, Sanitätshäuser, Hospizdienste,
Sozialarbeiter, Krankenhäuser, Physiotherapeuten, Psychologen,
Seelsorger und weitere Beteiligte, unter anderem durch die
Einrichtung einer Koordinierungsstelle.

3. Organisation gemeinsamer Fort- und Weiterbildungen,
Projektförderung, Beratung der in der Versorgung eingebundenen
Berufsgruppen und An- und Zugehörige, sowie
Öffentlichkeitsarbeit zur Unterstützung dieser Ziele.

§3
Selbstlosigkeit

a) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.

b) Etwaige Einnahmen oder Gewinne dürfen nur für den satzungsmäßigen
Zweck verwendet werden.

c) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als
Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins3

d) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.

§4
Mitglieder

a) Mitglieder des Vereins kann jede natürliche Person oder auch Institution
werden, die an der Versorgung der Palliativpatienten im Altkreis
Tecklenburg mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist.

b) Ein Mitgliedsbeitrag wird zunächst nicht erhoben. Ein ggf. notwendiger
regelmäßiger Mitgliedsbeitrag ist von der Mitgliederversammlung in
einer Beitragsordnung zu regeln.

c) Der schriftliche Antrag auf Mitgliedschaft ist an den Vorstand zu richten,
welcher über die Aufnahme entscheidet.

d) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bzw.
Auflösung der juristischen Person.

e) Der Austritt muss schriftlich erfolgen und wird zum Ende des jeweiligen
Kalendermonats wirksam.

f) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch den Vorstand beschlossen
werden, wenn das Mitglied gegen die Interessen des Vereines grob
verstoßen hat. Vorher ist das betroffene Mitglied zu hören. Gegen den
Beschluss auf Ausschluss kann das Mitglied bei der nächsten
Mitgliederversammlung Beschwerde einlegen.

g) Fördermitglieder sind Mitglieder, welche die Aufgabe und Ziele des
Vereins fördern, aber nicht aktiv an dem Vereinsleben teilnehmen. Sie
haben auf Mitgliederversammlungen des Vereins Rede- und
Antragsrecht. Sie haben kein Stimmrecht. Sie sind verpflichtet, den
Vereinszweck zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen des
Vereins schaden und die Erreichung des Zwecks gefährden könnte.4

§ 5
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§6
Vorstand

a) Der Vorstand des Vereins besteht aus mit mindestens 3 Mitgliedern:
1. Vorsitzender
2. 2. Vorsitzender (Schriftführer)
3. Kassenwart
 Sowie bis zu 5 Beisitzern.

b) Der Vorstand bestimmt selber in seinen Reihen die Aufgabenverteilung
und gibt sich selber eine Geschäftsordnung.

c) Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes gerichtlich und
außergerichtlich vertreten.

d) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 2
Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des
Vorstandes bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt
worden ist.

e) Tritt ein Vorstandsmitglied von seinem Posten ab, ist innerhalb von drei
Monaten eine Mitgliederversammlung einzuberufen, in der ein neues
Vorstandsmitglied gewählt wird.

f) Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte ehrenamtlich.

g) Darüber hinaus obliegen ihm folgende Aufgaben: Auswahl und
Beschäftigung von Koordinationskräften, Abschluss von Verträgen mit
Dienstleistern, Anschaffung von Arbeitsmitteln.5

§ 7
Mitgliederversammlung

a) Die Mitgliedsversammlung wird mindestens einmal jährlich durch den
Vorstand einberufen.

b) Zu der Mitgliedsversammlung ist mit einer Frist von 14 Tagen vor dem
Termin per eMail, Fax oder Post unter Angabe einer Tagesordnung
einzuladen.

c) Jedes Mitglied kann bis zu 7 Tagen vor der Mitgliedsversammlung
Anträge zur Tagesordnung stellen

d) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand oder einem von diesem
bestimmten Versammlungsleiter geleitet.

e) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand.

f) Sie stimmt einmal jährlich über den Geschäfts- und Kassenbericht des
Vorstandes ab.

g) Ihr obliegt die Beschlussfassung über Änderung der Satzung und
Auflösung des Vereins, für die eine Mehrheit von zwei Dritteln der in der
Versammlung abgegebenen Stimmen erforderlich ist.

h) Jedes Mitglied ist stimmberechtigt und muss seine Stimme persönlich
abgeben. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden
grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst,
sofern die Satzung keine andere Regelung getroffen hat.

i) Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

j) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches
vom Schriftführer und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

k) Die Mitgliederversammlung bestellt Kassenprüfer, die nicht Mitglieder
des Vorstandes sind, und der Mitgliederversammlung Bericht erstatten.6

§8
Außerordentliche Mitgliederversammlung

a) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann auch von den
Vereinsmitgliedern gefordert werden, wenn dieser Antrag von
mindestens 25% der Mitglieder unterzeichnet ist.

b) Innerhalb von vier Wochen ist diese Versammlung abzuhalten

§9
Datenschutz

a) Im Rahmen der Mitgliedschaft werden von den Mitgliedern folgenden
Daten erhoben: Name, Vorname, Postadresse, eMail-Adresse,
Telefonnummer, Fax; bei Institutionen zusätzlich der/die
Ansprechpartner.

b) Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und
gespeichert. Der Verein veröffentlicht Daten seiner Mitglieder nur, wenn
die Mitgliedsversammlung einen entsprechenden Beschluss gefasst hat
und das Mitglied hiermit einverstanden ist.

§10
Auflösung des Vereins

a) Der Verein kann durch den Beschluss der Mitgliederversammlung
aufgelöst werden. Dieser Beschluss bedarf einer ¾ Mehrheit.

b) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
fällt das Vermögen des Vereins an die Hospiz Ibbenbüren e.V., Klosterstr.
21; 49477 Ibbenbüren, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich
für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf Rückgewähr evtl. bisheriger
Leistungen oder Auszahlungen von Vermögensanteilen.7
Nach Änderung der Satzung durch die Mitgliederversammlung vom 10.02.2021
gilt o g. Satzung.

 

Mettingen, den 11.02.2021

 

Für den Vorstand

gez. Norbert Hartmann, 1. Vorsitzender

gez. Claudia Schwalbe, 2. Vorsitzende

gez. Ulla Menzinger, 3. Vorsitzende